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ÖNORM EN ISO 6887-3

Mikrobiologie der Lebensmittelkette - Vorbereitung von Untersuchungsproben und Herstellung von Erstverdünnungen und von Dezimalverdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen - Teil 3: Spezifische Regeln für die Vorbereitung von Fisch und Fischerzeugnissen (ISO 6887-3:2017 + Amd 1:2020) (konsolidierte Fassung)

NORMA vydaná dňa 1.3.2021

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The information about the standard:

Designation standards: ÖNORM EN ISO 6887-3
Publication date standards: 1.3.2021
The number of pages: 25
Approximate weight : 75 g (0.17 lbs)
Country: Austrian technische Norm
Kategória: Technické normy ÖNORM

Annotation of standard text ÖNORM EN ISO 6887-3 :

Dieses Dokument legt Regeln für die Vorbereitung von Proben von Fisch und Fischereierzeugnissen und deren Verdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen fest, wenn die Proben eine Vorbereitung erfordern, die sich von den in ISO 6887-1 beschriebenen Verfahren unterscheidet. ISO 6887-1 legt die allgemeinen Regeln für die Herstellung der Erstverdünnung und der Verdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen fest. Dieses Dokument enthält spezielle Verfahren zur Probenahme von rohen Weichtieren, Manteltieren und Stachelhäutern aus Bereichen der Primärproduktion. Dieses Dokument schließt die Vorbereitung von Proben für Prüfverfahren sowohl zur Zählung als auch zum Nachweis aus, bei denen die Einzelheiten zur Vorbereitung in den betreffenden Internationalen Normen festgelegt sind (z. B. ISO/TS 15216-1 und ISO/TS 15216-2 zur Bestimmung von Hepatitis-A-Virus und Norovirus in Lebensmitteln mittels Real-time-RT-PCR). Dieses Dokument ist vorgesehen, in Verbindung mit ISO 6887-1 angewendet zu werden. Es gilt für folgende rohe, verarbeitete oder gefrorene Fische und Schalentiere und die daraus hergestellten Produkte: a)Rohe Fischereierzeugnisse, Weichtiere, Manteltiere und Stachelhäuter, einschließlich: - Fisch, ganz oder als Filet, mit oder ohne Haut und Köpfen sowie ausgenommen; - Krebstiere im Ganzen oder geschält; - Kopffüßler; - Muscheln; - Gastropoden; - Manteltiere und Stachelhäuter. b)Verarbeitete Produkte, einschließlich: - geräucherter Fisch, ganz oder als Filet, mit oder ohne Haut; - gegarte oder teilweise gegarte Krebstiere, Weichtiere, Manteltiere und Stachelhäuter, ganz odergeschält; - gegarter oder teilweise gegarter Fisch und Mehrkomponentenprodukte auf der Grundlage von Fisch. c)Rohe oder gegarte gefrorene Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere, in Blöcken oder anderer Form,einschließlich: - Fisch, Fischfilet und Fischstücke; - ganze und geschälte Krebstiere (z. B. zerlegte Krabben, Garnelen), Weichtiere, Manteltiere und Stachelhäuter.